Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
SchaumwZwStV§ 34g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/34g#abs-1 (1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach § 34e Absatz 4 oder § 34f in Verbindung mit § 27 Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung, wenn hinreichend belegt ist, dass der Schaumwein den angegebenen Bestimmungsort erreicht hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/34g#abs-2 (2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförderung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzeptiert wird, als hinreichender Nachweis dafür, dass
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 34g geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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